Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 54: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es im Beschwerdeverfahren bezüglich Steuern keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gibt, da Art. 6 EMRK in Steuerverfahren nicht gilt. Der Richter des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, hat am 21. Oktober 2009 im Fall H.G. und B.G. entschieden. Es wurde festgestellt, dass es keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung gibt, da keine persönlichen Umstände oder tatsächlichen Fragen zu klären sind, die nur durch eine mündliche Anhörung beantwortet werden könnten. Die Gerichtskosten betrugen 289 CHF.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 54 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 21.10.2009 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2009 Verwaltungsrechtspflege 289 54 Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht... |
Schlagwörter: | ündliche; Verhandlung; Verwaltungsgericht; Steuerverfahren; Kommentar; Verwaltungsrechtspflege; Anspruch; Verwaltungsgerichts; Kammer; Beschwerdeverfahren; Steuern; Entscheid; Sachen; Erwägungen; Antrag; Verfahren; ICHAEL; ERKER; Rechtsmittel; Klage; Normenkontrollverfahren; Äusserungsmöglichkeit; Umstände; Fragen |
Rechtsnorm: | Art. 6 EMRK ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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